BFH - Urteil vom 24.01.2012
IX R 69/10
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2218/08

Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen IX R 69/10

DRsp Nr. 2012/10527

Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb

NV: Allein die Formunwirksamkeit der Übertragung eines Anteils an einer GmbH im Wege der Einlage in eine andere Kapitalgesellschaft steht der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem GmbH-Anteil durch die aufnehmende Gesellschaft nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2003) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger war zu 76 % am Stammkapital (insgesamt 50.000 DM) an der A GmbH beteiligt (Nennwert: 38.000 DM/19.429 €). Weiterer Gesellschafter war sein Sohn CA mit einer Beteiligung von 24 % (Nennwert: 12.000 DM/6.136 €).

Mit notariellem Vertrag vom 10. September 2003 errichtete der Kläger die A Holding GmbH (Stammkapital 26.000 €), deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er wurde. Lt. Gesellschaftsvertrag ist die Einlage in Höhe von 25.000 € in bar zu erbringen und sofort fällig. In Höhe von 1.000 € werden Anteile an der Firma A GmbH als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erbracht.

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