Einordnung einer Trauerrede als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 K 153/20
DRsp Nr. 2022/8876
Einordnung einer Trauerrede als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Stichwort: Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht.Für die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Leistungserbringers, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers an.Handelt es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt wird, dann tritt eine mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein subjektiv als Kunst empfundenes Tätigwerden hinter dem Gebrauchswert des Werks zurück - Ergänzung zu BFH, Urteil vom 3.12.2015 V R 61/14, BStBl II 2020, 797.
Tenor
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