FG Köln - Urteil vom 16.03.2018
2 K 1430/14
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 1; VersStG § 3 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2018, 2837

Einordnung einer Vereinbarung als eine der Versicherungsteuer unterliegende Versicherungsleistung; Versicherungsfremde Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistung; Erstattung von Umbuchungsgebühren bei Stornierung und Neubuchung im Falle nicht umbuchbarer Flüge; Zahlung eines Versicherungsentgelts

FG Köln, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 2 K 1430/14

DRsp Nr. 2018/17735

Einordnung einer Vereinbarung als eine der Versicherungsteuer unterliegende Versicherungsleistung; Versicherungsfremde Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistung; Erstattung von Umbuchungsgebühren bei Stornierung und Neubuchung im Falle nicht umbuchbarer Flüge; Zahlung eines Versicherungsentgelts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 34.202,-- € festgesetzt.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 1; VersStG § 3 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei den von der (früheren Klägerin und jetzigen) Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum vertriebenen Produkten "Z" und "Y" um der Versicherungsteuer unterliegende Versicherungsleistungen oder lediglich um unselbständige Nebenabreden zu versicherungsfremden Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistungen handelt.

1. 2.