Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 34.202,-- € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei den von der (früheren Klägerin und jetzigen) Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum vertriebenen Produkten "Z" und "Y" um der Versicherungsteuer unterliegende Versicherungsleistungen oder lediglich um unselbständige Nebenabreden zu versicherungsfremden Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistungen handelt.
1. 2.
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