FG München - Urteil vom 14.05.2002
6 K 4663/99
Normen:
EStG § 21 ;

Einordnung eines Anwesens als Ferienwohnung und Zuordnung der Leerstandszeiten

FG München, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 4663/99

DRsp Nr. 2002/12182

Einordnung eines Anwesens als Ferienwohnung und Zuordnung der Leerstandszeiten

1. Die Einordnung einer Wohnung als Ferienwohnung erfolgt zu Recht, wenn sie vorübergehend für Ferien- und Erholungszwecke vermietet bzw. zeitweise eigengenutzt wird. 2. Leerstandszeiten sind entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen.

Normenkette:

EStG § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind für 1995 und 1996 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Anwesen in xy.

In der Einkommensteuererklärung für 1995 vom 9. Januar 1997 machten die Kläger aus diesem Objekt Einkünfte in Höhe von -3.354 DM geltend. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

Landwirtschaftliche Pacht

250 DM

Mieteinnahmen

1.848 DM

Eigennutzung

60 DM

Einnahmen

2.158 DM

2.158 DM

Werbungskosten

-5.512 DM

(darunter Beitrag für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und Bauernverband: 130 DM)

Einkünfte

-3.354 DM

In der Einkommensteuererklärung für 1996 vom 14. Februar 1998 machten die Kläger aus diesem Objekt Einkünfte in Höhe von -1.737 DM geltend. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

Landwirtschaftliche Pacht

250 DM

Mieteinnahmen

3.055 DM

Eigennutzung

60 DM

Einnahmen

3.365 DM

3.365 DM

Werbungskosten

-5.102 DM

(darunter Beitrag für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und Bauernverband: 130 DM)

Einkünfte

-1.737 DM