FG Hessen - Urteil vom 25.03.2021
4 K 1788/19
Normen:
EStG § 9; EStG § 4 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStRE 2022, 763

Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte; Entfernungspauschale statt der pauschalen Kilometervergütung für Reisekosten; Umfang der Abziehbarkeit von Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 1788/19

DRsp Nr. 2021/12710

Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte; Entfernungspauschale statt der pauschalen Kilometervergütung für Reisekosten; Umfang der Abziehbarkeit von Werbungskosten

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 29. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06. November 2019 wird dahingehend geändert, dass 167 € zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind und eine dementsprechend niedrigere Steuer festzusetzen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuern zu berechnen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 4 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - mit Blick auf die Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte und den damit zusammenhängenden Ansatz der Entfernungspauschale statt der pauschalen Kilometervergütung für Reisekosten sowie mit Blick auf die Gestellung von Übernachtungsmöglichkeiten - über den Umfang der Abziehbarkeit von Werbungskosten, die dem Kläger durch seine Tätigkeit als Soldat entstanden sind.