I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war seit dem 23. Oktober 2003 bis zum 24. April 2007 Halter eines am 13. Dezember 2002 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Ford Pick-Up. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 500 ccm angetrieben und hat eine zulässige Gesamtmasse von 2 845 kg. Im Fahrzeugschein ist das Fahrzeug als "LKW offener Kasten" beschrieben. Im Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 30. Oktober 2003 behandelte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Fahrzeug als LKW und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23. Oktober 2003 gewichtsbezogen auf jährlich 172 EUR fest.
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