I. Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2011
II. Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Die Bewilligung von PKH erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 FGO, Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 97).
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