BFH - Urteil vom 21.04.2009
VII R 24/07
Normen:
RL 2003/55/EG Art. 2 Nr. 5, 7; GG Art. 3 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; AO § 131 Abs. 2 Nr. 1; ProdGewStatG § 6; MinöStG 1993 § 3 Abs. 3; MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2342/05

Einordnung eines Unternehmens mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem durch das deutsche Hoheitsgebiet i.R.d. Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93) und somit als Unternehmen des produzierenden Gewerbes i.S.v. § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetzes (StromStG); § 131 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) als Rechtsgrundlage für den Widerrufs eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen, rechtswidrigen Bescheids des Hauptzollamts (HZA); Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung regionale Rohrleitungen unterhaltenden, in den Abschnitt E Unterklasse 40.20.3 WZ 93 einzuordnenden Unternehmen gegenüber überregionale Rohrfernleitungsnetze betreibenden, in den Abschnitt I Unterklasse 60.30.0 WZ 93 einzuordnenden, dem stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Dienstleistungssektor angehörenden Unternehmen

BFH, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen VII R 24/07

DRsp Nr. 2009/16473

Einordnung eines Unternehmens mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem durch das deutsche Hoheitsgebiet i.R.d. Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93) und somit als Unternehmen des produzierenden Gewerbes i.S.v. § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetzes (StromStG); § 131 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) als Rechtsgrundlage für den Widerrufs eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen, rechtswidrigen Bescheids des Hauptzollamts (HZA); Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung regionale Rohrleitungen unterhaltenden, in den Abschnitt E Unterklasse 40.20.3 WZ 93 einzuordnenden Unternehmen gegenüber überregionale Rohrfernleitungsnetze betreibenden, in den Abschnitt I Unterklasse 60.30.0 WZ 93 einzuordnenden, dem stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Dienstleistungssektor angehörenden Unternehmen