I.
Im Januar 2007 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Zollamt die Abfertigung von "Decken für Tiere (Hunde)" zum freien Verkehr. Antragsgemäß wurde die Codenummer 4201 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugrunde gelegt und dementsprechend Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.
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