BFH - Beschluss vom 07.04.2010
VII B 158/09
Normen:
KN Pos. 4201 ; KN Unterpos. 6307 90 10 ; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1670
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 218/07

Einordnung von Decken für Haustiere in der Kombinierten Nomenklatur (KN) i.R.e. Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer; Auslegung des Begriffs Hundedecke als vom Oberbegriff der Sattlerwaren i.S.v. Pos. 4201 Kombinierte Nomenklatur (KN) erfasst

BFH, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen VII B 158/09

DRsp Nr. 2010/12280

Einordnung von Decken für Haustiere in der Kombinierten Nomenklatur (KN) i.R.e. Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer; Auslegung des Begriffs "Hundedecke" als vom Oberbegriff der "Sattlerwaren" i.S.v. Pos. 4201 Kombinierte Nomenklatur (KN) erfasst

NV: Nach ihrem Wortlaut umfasst die Position 4201 KN "Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich... Hundedecken...)" nicht alle Arten von Decken, die bei der Hundehaltung eingesetzt werden. Nach den dazu ergangenen Erläuterungen zum Harmonisierten System sind damit Waren "zum Beschirren und Ausstatten aller Tiere", also solche, die an dem Tier verwendet werden, gemeint. Liegedecken für Hunde fallen danach nicht unter diese Position.

Normenkette:

KN Pos. 4201 ; KN Unterpos. 6307 90 10 ; AEUV Art. 267;

Gründe

I.

Im Januar 2007 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Zollamt die Abfertigung von "Decken für Tiere (Hunde)" zum freien Verkehr. Antragsgemäß wurde die Codenummer 4201 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugrunde gelegt und dementsprechend Zoll und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.