FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2013
4 K 2051/12
Normen:
BewG § 70 Abs. 3;

Einordnung von Leichtbauhallen für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 2051/12

DRsp Nr. 2021/7450

Einordnung von Leichtbauhallen für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Vermietete Leichtbauhallen und Zelthallen erfüllen den Gebäudebegriff nach den Vorgaben des Bertungsgesetzes. Deshalb erfolgt für diese die Feststellung eines Einheitswertes im Sachwertverfahren als Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BewG § 70 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob Leichtbauhallen sowie ein Vordach für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen sind.

Die Klägerin errichtet und vermietet Zelte aller Art und Leichtbauhallen nebst komplettem Zubehör einschließlich Innenausstattung für Messen und Ausstellungen, Industrie, Handel und Gewerbe.