FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2004
1 K 1153/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; InvZulG (1993) § 3 S. 2 ;

Einordnung von Mischbetrieben nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von einer Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige; Investitionszulage 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 1153/01

DRsp Nr. 2004/10319

Einordnung von Mischbetrieben nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von einer Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige; Investitionszulage 1994

Bei der Bestimmung der Wertschöpfungsanteile nach dem vom BMF zur Verfügung gestellten Berechnungsverfahren (Schreiben v. 28.10.1993, BStBl 1993 I S. 904) umfassen die von den Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG abzuziehenden Vorleistungen auch Raumkosten, soweit keine Miete und keine Pacht, Versicherungsaufwendungen, Reparatur- und Kfz-Kosten, Werbe- und Reisekosten und sonstige betriebliche Kosten.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ; InvZulG (1993) § 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1994 den Handel mit und die Reparatur von Schmuck und Uhren. Er war seit dem 1. Juli 1990 mit dem Handwerk "Uhrmacher" in die Handwerksrolle eingetragen.

Die Umsätze, Betriebsausgaben usw. des Klägers im Streitjahr stellen sich wie folgt dar:

Umsätze 1994

260.196

Bestandsveränderung

35.114

Gesamtleistung

295.310

Kosten:

Materialeinsatz

176.095

Fremdleistungen

794

Raumkosten

5.157

Versicherungen/Beiträge

1.457

Reparaturen

30

Kfz - Kosten

4.467

Werbe- u. Reisekosten

8.172

Kosten Warenabgabe

850

versch. betriebliche

7.795

Kosten

Gesamtkosten

204.817

AfA

9.100