FG Niedersachsen - Urteil vom 19.10.2020
1 K 292/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher Tätigkeit als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 1 K 292/19

DRsp Nr. 2022/16662

Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher Tätigkeit als Werbungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seine ärztliche Tätigkeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2015 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Oberarzt der Unfallchirurgie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weitere Einkünfte erzielte der Kläger im Streitjahr nicht.

Arbeitgeberin des Klägers war die A- Klinik GmbH in X. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers war tarifvertraglich festgelegt und betrug bei Aufnahme der Tätigkeit im Jahr ... 40 Stunden pro Woche.

Seinen Wohnsitz unterhielt der Kläger ebenfalls in X. Dort bewohnte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ... m2. Im Erdgeschoss des Einfamilienhauses befindet sich ein von der Diele abgehendes abgeschlossenes Zimmer mit einer Wohnfläche von ... m2. Das Zimmer ist mit einem Schreibtisch, einem Bücherregal, zwei Sideboards, einem Personalcomputer, einem Drucker und einem Router ausgestattet.