BGH - Beschluss vom 23.10.2018
III ZB 54/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 45
BB 2018, 2817
FamRB 2019, 147
FamRZ 2019, 228
MDR 2018, 1515
MDR 2019, 337
NJW-RR 2018, 1529
VersR 2019, 187
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 344/16
OLG Düsseldorf, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 8/18

Einplanung einer Zeitreserve bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Gewährleistung eines Zugangs des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen III ZB 54/18

DRsp Nr. 2018/17389

Einplanung einer Zeitreserve bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Gewährleistung eines Zugangs des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf

a) Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.b) Zur Bemessung des "Sicherheitszuschlags" bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018 - I-3 U 8/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt 29.399,29 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.