FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2009
11 K 1190/05 B
Normen:
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 6; GrEStG 1997 § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1325

Einräumung der Verwertungsbefugnis oder des Rechts zur Verwertung zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen durch einen Grundstücksentwicklungsvertrag; Austausch der Rechtsgrundlage für einen Grunderwerbsteuerbescheid

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 11 K 1190/05 B

DRsp Nr. 2009/15719

Einräumung der Verwertungsbefugnis oder des Rechts zur Verwertung zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen durch einen Grundstücksentwicklungsvertrag; Austausch der Rechtsgrundlage für einen Grunderwerbsteuerbescheid

1. Räumt der Grundstückseigentümer einem Bauträger durch einen Grundstücksentwicklungsvertrag das Recht zur Erschließung, Beplanung und Bebauung eines Grundstücks ein, so erlangt der Bauträger nicht die Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn er zur Veräußerung der in vorgegebener Weise bebauten Parzellen an Dritte ermächtigt und ihm ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird, er jedoch nach der Vertragsgestaltung keine Möglichkeit hat, einen Aufschlag auf den dem Grundstückseigentümer zustehenden Verkaufspreis zu erheben, den er hätte vereinnahmen können. 2. Die Verwertung zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG erfordert anders als § 1 Abs. 2 GrEStG keine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks. Vielmehr ist dieses Merkmal schon dann erfüllt, wenn dem Bauträger ein Ankaufsrecht sowie das Recht eingeräumt wird, dieses Ankaufsrecht zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen auf von ihm zu benennende Dritte als Enderwerber zu übertragen.