Die Parteien streiten, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 übertrug der Ehemann der Klägerin (Kl.) seinen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der XXX Y. GmbH und an der Y. Verwaltungs- GbR. Die Söhne verpflichteten sich dafür zu einer Rentenzahlung. § 3 der notariellen Vereinbarung lautet:
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