FG Köln - Urteil vom 26.02.2003
5 K 7923/98
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Einräumung einer Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG durch einen Leasingvertrag

FG Köln, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 K 7923/98

DRsp Nr. 2004/4744

Einräumung einer Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG durch einen Leasingvertrag

1. Enthält ein Leasingvertrag mehr Elemente eines Miet-/Pachtvertrags als solche, die auf Teilhabe/Einwirkungsmöglichkeit des Leasingnehmers an der Substanz des Grundstücks gerichtet sind, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG in der Regel nicht erfüllt. 2. Erlangt der Leasingnehmer aufgrund des Leasingvertrags eine ihm nicht mehr entziehbare, nur aufgrund der eigenen Gefahrtragung eingeschränkte Position dahingehend, jederzeit und ohne weiteres verlangen zu können, als Eigentümer eingesetzt zu werden, spricht alles für eine, bereits bei Abschluss des Leasingvertrags eingeräumte, mit einem Eigentümer vergleichbare Stellung des Leasingnehmer. 3. Die ertragsteuerliche Bewertung des Leasingvertrags ist für die grunderwerbsteuerliche Behandlung unerheblich; sie kann allenfalls als Indiz verwertet werden.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom ... in Höhe von ... DM zu Recht erfolgt ist.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: