I.
Die Kläger sind verheiratete Eheleute, die zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern (geb. 1986 und 1989) in A, B-Straße 28, Wohnung Nr. 2 leben. Für diese Wohnung erhielten die Kläger in den Jahren 1990 bis 1997 die Eigenheimförderung nach § 10e EStG aus einer Bemessungsgrundlage von ca. 280.000 DM.
Mit Vertrag vom 7. November 2000, Urkunds-Nr. .../2000 des Notars ... erwarben die Kläger von der Mutter des Klägers das im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts ... für A. Blatt ... eingetragene Teileigentum von 90/240 am Grundbesitz der Gemarkung A., Fl.Nr. ...,
B-Straße 28, verbunden mit der Wohnung Nr. 1 des Anwesens. Der Veräußerungspreis von 100.000 DM wurde am 13. 11. 2000 bezahlt.
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