FG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2002
III 242/01
Normen:
EigZulG § 4 Satz 2 ;

Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für den Verkäufer beim Erwerbsvorgang

FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen III 242/01

DRsp Nr. 2002/13659

Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für den Verkäufer beim Erwerbsvorgang

Räumt der Käufer dem Verkäufer in einer Urkunde mit dem Kauf gleichzeitig ein dingliches Nutzungsrecht am Kaufobjekt ein, so erwirbt er das Eigentum nur beschränkt und kann den Besitz nicht mehr aus eigenem Recht i. S. d. § 4 Satz 2 EigZulG überlassen.

Normenkette:

EigZulG § 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind verheiratete Eheleute, die zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern (geb. 1986 und 1989) in A, B-Straße 28, Wohnung Nr. 2 leben. Für diese Wohnung erhielten die Kläger in den Jahren 1990 bis 1997 die Eigenheimförderung nach § 10e EStG aus einer Bemessungsgrundlage von ca. 280.000 DM.

Mit Vertrag vom 7. November 2000, Urkunds-Nr. .../2000 des Notars ... erwarben die Kläger von der Mutter des Klägers das im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts ... für A. Blatt ... eingetragene Teileigentum von 90/240 am Grundbesitz der Gemarkung A., Fl.Nr. ...,

B-Straße 28, verbunden mit der Wohnung Nr. 1 des Anwesens. Der Veräußerungspreis von 100.000 DM wurde am 13. 11. 2000 bezahlt.