BFH - Urteil vom 10.03.2010
VI R 36/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 1; EStG § 19a Abs. 2 S. 2; EStG § 19a Abs. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1238/06

Einräumung eines monatlich unentgeltlich, unverbrieften Genussrechtes im Werte von 44,00 Euro an jeden Arbeitnehmer eines Buchverlages als Sachbezug

BFH, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen VI R 36/08

DRsp Nr. 2010/11536

Einräumung eines monatlich unentgeltlich, unverbrieften Genussrechtes im Werte von 44,00 € an jeden Arbeitnehmer eines Buchverlages als Sachbezug

NV: § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG 2005 ist wie schon § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a.F. auf die Fälle der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 1; EStG § 19a Abs. 2 S. 2; EStG § 19a Abs. 8 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für unentgeltlich eingeräumte Genussrechte die in § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der im streitigen Zeitraum 2005 geltenden Fassung (EStG) normierte Freigrenze in Höhe von 44 EUR im Kalendermonat Anwendung findet.