I.
Streitig ist, ob für unentgeltlich eingeräumte Genussrechte die in § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der im streitigen Zeitraum 2005 geltenden Fassung (EStG) normierte Freigrenze in Höhe von 44 EUR im Kalendermonat Anwendung findet.
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