BFH - Urteil vom 04.04.2006
VI R 11/03
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 S. 1, (a.F.) § 38 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1615
BFH/NV 2006, 1556
BStBl II 2006, 668
DB 2006, 1594
DStR 2006, 1266
NJW 2006, 3167
NZG 2007, 640
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 9351/98

Einräumung von Aktien-Optionsrechten durch die Konzernmutter beinhaltet nicht automatisch den Lohnsteuerabzug bei der Konzern-Tochter

BFH, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen VI R 11/03

DRsp Nr. 2006/19312

Einräumung von Aktien-Optionsrechten durch die Konzernmutter beinhaltet nicht automatisch den Lohnsteuerabzug bei der Konzern-Tochter

»Verpflichtet sich die Muttergesellschaft gegenüber Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft zur Gewährung von Aktienoptionen und sonstigen Vorteilen, handelt sie in Erfüllung dieser Verpflichtung nicht als bloße Leistungsmittlerin.«

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 S. 1, (a.F.) § 38 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine zum X-Konzern gehörende Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Deutschland eine Betriebsstätte unterhält und zur Durchführung ihrer Aufgaben (Beratung und Dienstleistungen für andere X-Gesellschaften) für befristete Zeit von ausländischen X-Gesellschaften in das Inland entsandte Arbeitnehmer (sog. Foreign Service Employees --FSE--) beschäftigte. Muttergesellschaft der Klägerin ist die Y. Die ursprünglichen Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter mit der jeweiligen ausländischen X-Gesellschaft wurden für die Zeit der Entsendung nicht aufgehoben.