I. Der Antragsteller zu 1 war der Ehemann, der Antragsteller zu 2 der Sohn der in 1996 verstorbenen A.. Dieser war von einem in 1995 verstorbenen Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt worden. In Erfüllung dieses Vermächtnisses erhielt sie insgesamt 103 052 DM. Für diesen Erwerb setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheide vom 6. Oktober 1997 gegen die Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Frau bzw. Mutter jeweils Erbschaftsteuer in Höhe von 24 000 DM als Gesamtschuldner fest.
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