FG Nürnberg - Urteil vom 11.09.2003
VI 322/02
Normen:
AO § 351 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 164 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 164 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1358

Einreichung der Steuererklärung nach Erlass eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheides gilt nicht als Einspruch

FG Nürnberg, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen VI 322/02

DRsp Nr. 2003/17407

Einreichung der Steuererklärung nach Erlass eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheides gilt nicht als Einspruch

Geht nach Erlass eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheides noch innerhalb der Einspruchsfrist beim Finanzamt die Steuererklärung ohne weitere Erläuterungen ein, ist dies nicht als Einspruch zu werten, sondern als Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO auf Aufhebung oder Änderung des Schätzungsbescheides.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 164 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 164 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei einer Vorbehaltsveranlagung (Schätzungsfall) die innerhalb der Einspruchsfrist ohne weitere Erklärung eingereichte Steuererklärung als Einspruch oder als Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu werten ist.

Die Klägerin ist Lehrerin und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1998 schätzte das damals zuständige Finanzamt 1 A (jetzt 1 B) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 27.09.2000 die Einkommensteuer 1998 auf 7.259 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO.