Streitig ist, ob bei einer Vorbehaltsveranlagung (Schätzungsfall) die innerhalb der Einspruchsfrist ohne weitere Erklärung eingereichte Steuererklärung als Einspruch oder als Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu werten ist.
Die Klägerin ist Lehrerin und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1998 schätzte das damals zuständige Finanzamt 1 A (jetzt 1 B) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 27.09.2000 die Einkommensteuer 1998 auf 7.259 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO.
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