FG München - Urteil vom 06.05.2020
12 K 225/19
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3;

Einreichung einer Steuererklärung als Antrag bei gesetzlicher Vorschrift zur Abgabe und Durchführung der Veranlagung von Amts wegen; Stellen eines Antrags auf Veranlagung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Werbungskostenüberschuss

FG München, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 12 K 225/19

DRsp Nr. 2020/11886

Einreichung einer Steuererklärung als Antrag bei gesetzlicher Vorschrift zur Abgabe und Durchführung der Veranlagung von Amts wegen; Stellen eines Antrags auf Veranlagung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Werbungskostenüberschuss

Stichwörter: 1. Die Einreichung einer Steuererklärung ist kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO, wenn ihre Abgabe gesetzlich vorgeschrieben und die Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist.2. Ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO liegt auch dann nicht vor, wenn zeitgleich mit oder zeitlich nach Einreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung ausdrücklich ein Antrag auf Veranlagung gestellt wird.3. Ebenso liegt kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO vor, wenn nur ein Änderungsantrag gestellt wird, und noch gar keine Steuererklärung abgegeben wurde oder eine Steuererklärung erstmalig erst später nach regulärem Ablauf der Verjährungsfrist zur Begründung des Antrages abgegeben wird.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3;

Gründe

I.