FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2010
4 K 2418/09 Z
Normen:
KN Unterpos. 8536 69 90; KN Unterpos. 8536 90 10; VO 2658/87/EWG Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; VO 2658/87/EWG Art. 10; IntWarenBezÜbk Art. 20; AEUV Art. 267;

Einreihung - Einreihung von Flachsteckhülsen und Flachsteckern mit Crimpanschluss

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 4 K 2418/09 Z

DRsp Nr. 2010/15622

Einreihung - Einreihung von Flachsteckhülsen und Flachsteckern mit Crimpanschluss

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Fallen die im Beschluss näher beschriebenen elektrischen Verbindungselemente (Flachsteckhülsen und Flachstecker aus gestanztem Metall für Zwecke der der Automobilindustrie) - nach dem maßgebenden englischen und französischen Wortlaut der Erläuterungen der Kommission ("plugs and sockets" und "fiches et prises de courant") - unter die Unterposition 8536 90 10 oder unter die Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 07.09.2004, Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27.10.2005 und Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17.10.2006, die jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergangen sind?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt: