FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2002
6 K 2174/00
Normen:
KN Position 6105;

Einreihung eine Poloshirts für Herren in die Position 6106 [Hemdbluse für Frauen]

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 6 K 2174/00

DRsp Nr. 2002/12244

Einreihung eine Poloshirts für Herren in die Position 6106 [Hemdbluse für Frauen]

Die Einreihung eines Bekleidungsstücks als Männer- oder Frauenkleidung richtet sich danach, ob der Schnitt des Kleidungsstückes klar erkennen lässt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist. Liegt der Unterschied allein in den Abmessungen eines Kleidungsstückes, liegt keine klare Erkennbarkeit für die Zuordnung vor.

Normenkette:

KN Position 6105;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 27. Januar 2000 vorgenommene Einreihung eines Poloshirts in die Zollnomenklatur zutreffend ist.

Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2000 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion ... - jetzt ... /ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Herren-Poloshirt "..." bezeichnete Ware. Dem Antrag war ein Warenmuster, das auch dem Senat vorliegt, beigefügt. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am 27. Januar 2000 die vZTA Nr. DE F/256/00-1, in der das Shirt in die Codenummer 6106 1000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde. Die Warenbeschreibung in der vZTA lautet (soweit für den Streitfall von Bedeutung) wie folgt:

Hemdbluse für Frauen, sog. Herren-Polo, Artikel Station, Größe L,