Strittig ist die Einreihung einer als "Küchenutensilienhalter Kuh mit Schneebesen und zwei Holzlöffeln" bezeichneten Ware in die Kombinierte Nomenklatur -KN-.
Die Klägerin ist eine Spielwarenhandelsgesellschaft mbH mit mehreren Filialen im Süddeutschen Raum und begehrte mit Antrag vom 26. November 2003 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die vorgenannte Ware.
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