BFH - Urteil vom 15.01.2019
VII R 16/17
Normen:
KN Pos. 8541, Pos. 9013; AV 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 600
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1438/14

Einreihung einer Laser-Anregungsquelle in die KN

BFH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen VII R 16/17

DRsp Nr. 2019/5993

Einreihung einer Laser-Anregungsquelle in die KN

NV: Weist eine Ware in ihrer Gesamtheit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Lasers auf und handelt es sich nicht um eine Laserdiode, ist sie nach AV 1 in die Pos. 9013 KN einzureihen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. März 2017

11 K 1438/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 8541, Pos. 9013; AV 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum vom 3. Juli 2008 bis zum 25. Oktober 2010 aus den USA u.a. sog. Pump Sources und Pump Modules ein. Diese meldete sie als Laserdioden unter der Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) —zollfrei— zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an.