FG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2006
4 K 6597/04 Z
Normen:
KN Unterpos. 4901 99 00; KN Unterpos. 8524 32 90; ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 2;

Einreihung einer Warenzusammenstellung; Einreihung; Warenzusammenstellung; Verbindliche Zolltarifauskunft; Ausfuhr in Drittländer; Präferenznachweis

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 6597/04 Z

DRsp Nr. 2010/14507

Einreihung einer Warenzusammenstellung; Einreihung; Warenzusammenstellung; Verbindliche Zolltarifauskunft; Ausfuhr in Drittländer; Präferenznachweis

1. Ein Venedig-Bildband mit vier Audio-Compact Discs, dessen Bestandteile äußerlich zueinander passen, inhaltlich ergänzend aufeinander abgestimmt sind und in einem Wertverhältnis von 80:20 stehen, ist einheitlich in die Unterpos. 4901 99 00 KN einzureihen. 2. Die Ausfuhr einer Ware zur Belieferung von Kunden in Drittländern rechtfertigt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, wenn sie zur Ausstellung von Präferenznachweisen benötigt wird.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 4. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2004 verpflichtet, den Venedig-Bildband mit den vier CD's in die Unterpos. 4901 99 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KN Unterpos. 4901 99 00; KN Unterpos. 8524 32 90; ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 2;

Tatbestand