I.
Die Beteiligten streiten über die Einreihung eines Camcorders in die Kombinierte Nomenklatur - KN -. Während die Klägerin den Camcorder der Unterposition 8525 40 91 KN mit einem Zollsatz von 4,9% zuweisen will, ist der Beklagte der Auffassung, das Gerät gehöre in die Unterposition 8525 40 99 KN mit einem Zollsatz von 14%.
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