1. Unter Änderung des Einfuhrabgabenbescheids vom 20. Februar 2009 in Gestalt des Einfuhrabgabenbescheids vom 3. Dezember 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2009 wird der nachzuerhebende Zoll auf insgesamt 321.197,58 EUR herabgesetzt.
2. Die Klägerin trägt 94 % und der Beklagte 6 % der Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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