FG München - Urteil vom 25.07.2013
14 K 246/10
Normen:
KN Position 8521; KN Position 8527; KN Position 8528;

Einreihung eines DVD-Players, eines Multimediacenters und eines Uhrenradios

FG München, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 14 K 246/10

DRsp Nr. 2014/2410

Einreihung eines DVD-Players, eines Multimediacenters und eines Uhrenradios

1. Ein DVD-Player mit eingebautem Videotuner ist in die Unterposition 8521 9000 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Eine für eine ähnliche Ware erlassene Einreihungsverordnung kann nur dann als Argumentationshilfe herangezogen werden, wenn die davon erfasste und die einzureihende Ware vergleichbar sind und sich die Codelinie nicht inzwischen geändert hat. 2. Auch der Küchen-Multimediacenter ist in die Codenummer 8528 2190 30 0 KN einzureihen. Auch dabei handelt es sich nicht um einen reinen DVD-Player. 3. Ein Uhrenradio, das u. a. über ein Rundfunkempfangsgerät, eine Weckfunktion, eine Funkuhr und ein Thermometer verfügt, ist der Unterposition 8527 3210 KN zuzuweisen.

1. Unter Änderung des Einfuhrabgabenbescheids vom 20. Februar 2009 in Gestalt des Einfuhrabgabenbescheids vom 3. Dezember 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2009 wird der nachzuerhebende Zoll auf insgesamt 321.197,58 EUR herabgesetzt.

2. Die Klägerin trägt 94 % und der Beklagte 6 % der Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.