FG Hamburg - Entscheidung vom 25.02.2022
4 K 101/18
Normen:
KN Unterpos. 8528 7220;

Einreihung eines Videoüberwachungssystems in den Zolltarif

FG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 4 K 101/18

DRsp Nr. 2023/367

Einreihung eines Videoüberwachungssystems in den Zolltarif

Ein Videoüberwachungssystem, das aus einer Fernsehkamera und einer Monitoreinheit besteht und für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist, wird unter Anwendung der AV 3 c KN in die Position 8528 KN eingereiht.

Normenkette:

KN Unterpos. 8528 7220;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll.

Am 1. Juli 2016 meldete die A AG, über deren Vermögen das AG B am ... 2017 das Insolvenzverfahren eröffnete (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), mit den Zollanmeldungen XXX-1, XXX-2 und XXX-3 insgesamt 13.000 (6.000, 6000, 1000) "wireless digitale Outdoor Kamera" der Unterposition 8525 8091 KN (Zollsatz 4,1%) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf der Grundlage des für die angemeldete Unterposition geltenden Zollsatzes von 4,1 % setzte der Beklagte mit drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 1. Juli 2016 zweimal ... € sowie einmal ... €, mithin insgesamt ... €, Zoll nicht abschließend fest.

Die Einfuhrware mit der Handelsbezeichnung "XX" ist ein Funküberwachungssystem und besteht aus

* einer netzbetriebenen Kamera mit CMOS-Bildsensor kombiniert mit Funksendeeinheit und Mikrofon in einem Gehäuse mit Antenne und Bewegungsmelder (Kameraeinheit), und