I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 2005 und 2006 über verschiedene Hauptzollämter Flaschenverschlüsse aus Kunststoff in das Zollgebiet der Union ein, die in den von ihren Vertretern abgegebenen Zollanmeldungen in unterschiedlicher Weise, jedoch zumeist als Silikonventile der Unterpos. 8481 80 79 (Zollsatz 2,2 %) der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnet und antragsgemäß abgefertigt wurden.
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