Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung von Stahlgrobblechen.
Die Klägerin führte u.a. am 31.1.2018 von der in der Volksrepublik China ansässigen Y. Ltd. Stahlgrobbleche ein und meldete diese am 6.2.2018 unter der Taric-Unterposition 7210 70 80 99 00 beim Hauptzollamt (HZA) B. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an.
Mit Schreiben vom 0.0.0000 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung das Zollkriminalamt über den dringenden Verdacht von Falschmeldungen der Klägerin, die u.a. die streitgegenständlichen Waren beträfen. Das HZA B. veranlasste daraufhin eine Außenprüfung, in deren Verlauf Warenproben entnommen und dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) vorgelegt wurden. Das BWZ kam in zwei Gutachten vom 0.00.0000 zu dem Ergebnis, dass die Waren unter der Position 7208 einzureihen seien.
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