BFH - Urteil vom 23.10.2018
VII R 19/17
Normen:
ZK Art. 220; KN Pos. 8803;
Fundstellen:
BB 2019, 103
BFH/NV 2019, 187
BFHE 262, 478
DStRE 2019, 115
HFR 2019, 148
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 58/14

Einreihung von Brauch- und Frischwassertanks in die KN

BFH, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen VII R 19/17

DRsp Nr. 2019/8

Einreihung von Brauch- und Frischwassertanks in die KN

1. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften. 2. Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware "erkennbar" ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung gegeben sein. 3. Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann. 4. Aus der bloßen Eignung und Bestimmung einer Ware zum Einbau in eine andere Ware folgt nicht zwingend, dass sie für deren Funktionieren "unabdingbar" ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Februar 2016 4 K 58/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZK Art. 220; KN Pos. 8803;

Gründe

I.