FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2010
4 K 2615/09 VBr
Normen:
KN Pos. 2203; KN Pos. 2206; KN Pos. 2208; BranntwMonG § 130 Absatz 2 Nr. 1; BranntwMonG § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; RL (EWG) Nr. 92/83 Art. 19 Absatz 1; RL (EWG) Nr. 92/83 Art. 20 Anstrich 1; AEUV Art. 267 Unterabs. 2;

Einreihung von Getränken auf der Basis von gegorenem Alkohol; Abgrenzung von Destillaten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 2615/09 VBr

DRsp Nr. 2010/6681

Einreihung von Getränken auf der Basis von gegorenem Alkohol; Abgrenzung von Destillaten

1. Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: 2. Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 279/1) sowie in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 290/1) dahin auszulegen, dass eine als "malt beer base" bezeichnete Ware mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % vol., die aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 einzureihen ist? 3. Der Senat hat Zweifel, ob an der Tarifierungsauffassung des BFH im Urteil vom 28. März 2006 VII R 50/04 (BFHE 213, 169), dass es sich bei der "malt beer base" um ein Erzeugnis der Position 2208 KN handele, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. Mai 2009 Rs. C-150/08 noch festgehalten werden kann.