FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 05.11.2007
4 K 108/06
Normen:
EZT 2104 1010 90 0; VO (EG) Nr. 2658/2007; VO (EG) Nr. 1719/2005;

Einreihung von Instantnudelsuppe

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 108/06

DRsp Nr. 2008/633

Einreihung von Instantnudelsuppe

Entsteht bei anweisungsgemäßer Zubereitung einer Ware eine Mahlzeit mit einem Gehalt von 40 % Nudeln und 60 % Brühe, so handelt es sich um eine "Zubereitung zum Herstellen von Suppe oder Brühe" gemäß 2104 1010 90 0 des elektronischen Zolltarifs.

Normenkette:

EZT 2104 1010 90 0; VO (EG) Nr. 2658/2007; VO (EG) Nr. 1719/2005;

Tatbestand:

In der Sache streiten die Beteiligten um die zolltarifliche Einreihung eines Lebensmittels.

Am 20.10.2005 reichte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 eine Zollanmeldung (AT/XXXXX) zur Abfertigung von 830 Kartons der streitgegenständlichen Ware "... Instant Nudeln" verschiedener Geschmacksrichtungen (...) ein. Bei diesem Erzeugnis ist jede Einzelware mit einem Gewicht von ca. 60g in einem Karton verpackt, der jeweils einen zusammengepressten Block spiralförmiger Instantnudeln (Gewichtsanteil ca. 94%) und einen Beutel mit Würzpulver und getrockneten Zutaten (Gewichtsanteil ca. 6%) enthält. Gemäß Anweisung entsteht bei Hinzufügen von 300 ml heißem Wasser nach dreiminütigem Ziehenlassen ein fertiges Speisegericht, bei dem die Nudeln infolge der Wasseraufnahme 40% und die Brühe 60% ausmachen.