In der Sache streiten die Beteiligten um die zolltarifliche Einreihung eines Lebensmittels.
Am 20.10.2005 reichte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 eine Zollanmeldung (AT/XXXXX) zur Abfertigung von 830 Kartons der streitgegenständlichen Ware "... Instant Nudeln" verschiedener Geschmacksrichtungen (...) ein. Bei diesem Erzeugnis ist jede Einzelware mit einem Gewicht von ca. 60g in einem Karton verpackt, der jeweils einen zusammengepressten Block spiralförmiger Instantnudeln (Gewichtsanteil ca. 94%) und einen Beutel mit Würzpulver und getrockneten Zutaten (Gewichtsanteil ca. 6%) enthält. Gemäß Anweisung entsteht bei Hinzufügen von 300 ml heißem Wasser nach dreiminütigem Ziehenlassen ein fertiges Speisegericht, bei dem die Nudeln infolge der Wasseraufnahme 40% und die Brühe 60% ausmachen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|