BFH - Urteil vom 18.02.2020
VII R 15/18
Normen:
KN AV 3 Buchst. b; KN Pos. 6307;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 934
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2698/16

Einreihung von Katzenkratzbäumen in die KN

BFH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen VII R 15/18

DRsp Nr. 2020/7102

Einreihung von Katzenkratzbäumen in die KN

1. NV: Die Bestimmung des charakterbestimmenden Stoffes oder Bestandteils i.S. der AV 3 Buchst. b ist eine dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung, die einer revisionsrechtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. 2. NV: Katzenkratzbäume sind in die Unterpos. 6307 90 10 KN einzureihen, wenn das auf der Oberfläche angebrachte Plüschgewirke den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.02.2018 – 4 K 2698/16 Z,EU wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KN AV 3 Buchst. b; KN Pos. 6307;

Gründe

I.