Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 17.02.2012 hinsichtlich der Positionen 31, 32, 54, 55 und 79 bis 83 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.08.2013 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin für mehr als 5.308,39 € Zoll in Anspruch genommen worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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