FG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2014
4 K 1862/13 Z
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 1. ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. A; KN Upos. 8541 40 10; KN Upos. 8541 50 00; KN Upos. 9405 40 99; KN Upos. 9405 99 00;

Einreihung von LED-Chips mit Schutzdiode - Abgrenzung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtdioden

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 1862/13 Z

DRsp Nr. 2015/714

Einreihung von LED-Chips mit Schutzdiode – Abgrenzung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtdioden

Als „Leuchtdioden” angemeldete Waren, die aus einer mit einem Leuchtdiodenchip nebst einer Zener-Schutzdiode bestückten Grundplatte aus Keramik (3 x 3 mm) bestehen und lediglich über eine Anode und eine Kathode verfügen, sind nicht als Beleuchtungskörper oder Teile von Beleuchtungskörpern in die Upos. 8541 40 10 oder 8541 50 00, sondern in die zollfreien Upos. 9405 40 99 oder Upos. 9405 99 00 KN (Leuchtdioden bzw. andere Halbleiterbauelemente) einzureihen.

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 20 Abs. 1. ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. A; KN Upos. 8541 40 10; KN Upos. 8541 50 00; KN Upos. 9405 40 99; KN Upos. 9405 99 00;

Tatbestand

Die Klägerin meldete unter dem 29. August 2012 "Leuchtdioden" der ... Corporation aus Japan unter der Unterposition 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Streitfall geltenden Fassung (KN) beim Zollamt ... des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert gab sie 11.975 € an.