Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin meldete unter dem 29. August 2012 "Leuchtdioden" der ... Corporation aus Japan unter der Unterposition 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Streitfall geltenden Fassung (KN) beim Zollamt ... des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert gab sie 11.975 € an.
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