FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2020
4 K 22/18
Normen:
UZK Art. 33;

Einreihung von Rinderohren und Dörrfleisch als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 4 K 22/18

DRsp Nr. 2022/8224

Einreihung von Rinderohren und Dörrfleisch als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1. Eine Klage auf Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft wird nicht dadurch unzulässig, dass die vZTA, deren Neuerteilung begehrt wird, ungültig wird. Die Verpflichtung der Behörde kann weiterhin für den Zeitraum der Gültigkeit der ursprünglichen vZTA begehrt werden.2. Getrocknete Rinderohren und Dörrfleisch von der Speiseröhre des Rindes, die als Tierfutter eingeführt werden, sind genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne der Position 0210 KN, wenn sie keine Anzeichen dafür aufweisen, dass sie verfault, verschimmelt oder sonst verdorben sein könnten.

Normenkette:

UZK Art. 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung von getrockneten Rinderohren und Dörrfleisch.