Die Klägerin begehrt die Einreihung von sog. Wärme- und Feuchtigkeitstauschern (Heat and Moisture Exchangers; HMEs) in UPos 9021 9090 KN als "am Körper tragbare Vorrichtung zum Beheben eines Funktionsschadens oder Gebrechens".
Die Klägerin führt laufend medizinische HMEs aus dem Drittland ein.
Unter dem ... März 2017 beantragte sie eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung der sog. "Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HME)" mit der Art. XXX-1 - und der Art. XXX-2 - in UPos 9021 9090 KN. Die Waren werden zusammen mit einem kurzen flexiblen Schlauch (auch als Tubusverlängerung oder "Gänsegurgel" bezeichnet) sowie einem "Swivel"-Verbinder eingeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag und die Rechtsbehelfsakte verwiesen.
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