FG Hamburg - Urteil vom 22.10.2021
4 K 114/18
Normen:
UZK Art. 33;

Einreihung von Teelichtgläsern nach der stofflichen Beschaffenheit

FG Hamburg, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 4 K 114/18

DRsp Nr. 2022/7039

Einreihung von Teelichtgläsern nach der stofflichen Beschaffenheit

Zur Abgrenzung der Positionen 3926, 7013, 9405 und 9505 KN bei der Einreihung von Teelichtgläsern.

Normenkette:

UZK Art. 33;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen zwei Einfuhrabgabenbescheide.

Bei den streitbefangenen Waren handelt es sich um drei Typen von Gläsern, die mit Ausnahme des Bodens außen mit einem Kunststoff überzogen sind, sodass jeweils ein bestimmtes farbenfrohes Motiv dargestellt wird. Sie sind zur Aufnahme eines Teelichts bestimmt, die Beleuchtung könnte aber auch mittels LEDs erfolgen. Aufgrund des Kunststoffüberzugs sind sie auch ohne Beleuchtung geeignet, als Ziergegenstand verwendet zu werden.

1. 2.