Der Kläger wendet sich gegen zwei Einfuhrabgabenbescheide.
Bei den streitbefangenen Waren handelt es sich um drei Typen von Gläsern, die mit Ausnahme des Bodens außen mit einem Kunststoff überzogen sind, sodass jeweils ein bestimmtes farbenfrohes Motiv dargestellt wird. Sie sind zur Aufnahme eines Teelichts bestimmt, die Beleuchtung könnte aber auch mittels LEDs erfolgen. Aufgrund des Kunststoffüberzugs sind sie auch ohne Beleuchtung geeignet, als Ziergegenstand verwendet zu werden.
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