1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, wie die von der Klägerin eingeführten Ventilkappen einzureihen sind.
Die Klägerin führte am 23. September 2010 Ventilkappen aus Kunststoff aus China nach Deutschland ein und beantragte beim Hauptzollamt (HZA) – Zollamt die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Das HZA nahm die Zollanmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag gegen die Klägerin Zoll i. H. v. 5.715,02 EUR und Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 17.951,94 EUR fest, wobei es die Waren in die Codenummer 3926 9097 90 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte und seiner Abgabenberechnung einen Zollsatz von 6,5 % zugrunde legte.
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