FG München - Urteil vom 25.07.2013
14 K 1771/11
Normen:
KN Position 3926; KN Position 8708;

Einreihung von Ventilkappen aus Kunststoff

FG München, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 14 K 1771/11

DRsp Nr. 2014/2409

Einreihung von Ventilkappen aus Kunststoff

1. Ventilkappen aus PVC sind in die Unterposition 3926 9097 90 0 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. 2. Bei den Ventilkappen handelt es sich nicht um Teile von Beförderungsmitteln, weil sie für die Funktion des Beförderungsmittels nicht erforderlich sind. Es handelt sich auch nicht um Teile von Ventilen, weil die Ventilkappen nicht für deren Funktionstüchtigkeit benötigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KN Position 3926; KN Position 8708;

Gründe:

I.

Streitig ist, wie die von der Klägerin eingeführten Ventilkappen einzureihen sind.

Die Klägerin führte am 23. September 2010 Ventilkappen aus Kunststoff aus China nach Deutschland ein und beantragte beim Hauptzollamt (HZA) – Zollamt die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Das HZA nahm die Zollanmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag gegen die Klägerin Zoll i. H. v. 5.715,02 EUR und Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 17.951,94 EUR fest, wobei es die Waren in die Codenummer 3926 9097 90 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte und seiner Abgabenberechnung einen Zollsatz von 6,5 % zugrunde legte.