BFH - Beschluss vom 10.02.2014
VII R 39/12
Normen:
KN Pos. 8544;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 89/10

Einreihung von Zubehörteilen für Produkte der Unterhaltselektronik in die Kombinierte Nomenklatur

BFH, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen VII R 39/12

DRsp Nr. 2014/6409

Einreihung von Zubehörteilen für Produkte der Unterhaltselektronik in die Kombinierte Nomenklatur

1. NV: Adapter, die der Versorgung eines Spielgeräts mit Strom dienen, sind Zubehör zu einem Gesellschaftsspiel der Pos. 9504 KN. 2. NV: Einer Einreihung in die Pos. 8544 (Isolierte... Drähte, Kabel... und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken...) steht die Ausweisung von Waren des Kapitels 95 in der Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XVI entgegen. 3. NV: Die Einreihungsverordnung VO 1142/2008 kann an der Zuordnung zu Pos. 9504 KN nichts zu ändern.

Normenkette:

KN Pos. 8544;

Gründe

I. Für von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eingeführte Zubehörteile für Produkte der Unterhaltungselektronik der Marke B erteilte die Oberfinanzdirektion A verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die die Waren als "erkennbares Zubehör für ein (tragbares) elektronisches Gesellschaftsspiel" in die Warennummer 9504 9090 00 (vZTA vom 20. Juni 2006) bzw. als "erkennbares Zubehör für Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" in die Warennummer 9504 1000 00 (vZTA vom 20. Februar 2007) einreihten.