FG Hessen - Urteil vom 24.02.2003
2 K 1949/01
Normen:
AuslG § 15 ; AuslG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; AuslG § 10 ; EStG § 62 Abs. 2 ; BKGG § 1 Abs. 3 ; AAV § 5 Nr. 2 ; DA FamEStG 62.4.1 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2003, 658

Einreise; Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgenehmigung; Ausländer; Kindergeld; In Besitz; Unbefristete Erwerbstätigkeit; Arbeitserlaubnis; Verlängerung; Visum Zeitpunkt des Kindergeldbezugs bei Einreise eines Ausländers

FG Hessen, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 1949/01

DRsp Nr. 2003/7332

Einreise; Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgenehmigung; Ausländer; Kindergeld; In Besitz; Unbefristete Erwerbstätigkeit; Arbeitserlaubnis; Verlängerung; Visum Zeitpunkt des Kindergeldbezugs bei Einreise eines Ausländers

1. Eine per Visum erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer unbefristeten Erwerbstätigkeit bei einer inländischen Firma berechtigt zum Bezug von Kindergeld. 2. Ein Kindergeldanspruch wird nicht erst durch die Verlängerung einer zunächst als Visum erteilten Aufenthaltserlaubnis begründet.

Normenkette:

AuslG § 15 ; AuslG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; AuslG § 10 ; EStG § 62 Abs. 2 ; BKGG § 1 Abs. 3 ; AAV § 5 Nr. 2 ; DA FamEStG 62.4.1 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Der Kläger ist südkoreanischer Staatsbürger. Er streitet mit dem Beklagten (das Arbeitsamt Frankfurt am Main, - AA -) darüber, ob ihm bereits seit seiner erlaubten Einreise im Juli 2000 Kindergeld für seine Tochter R. zusteht oder erst, wie das AA meint, ab der Verlängerung seiner zunächst per Visum erteilten Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2000. Streitgegenstand ist damit das Kindergeld für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von insgesamt 2810,-- DM. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde: