Der Kläger ist südkoreanischer Staatsbürger. Er streitet mit dem Beklagten (das Arbeitsamt Frankfurt am Main, - AA -) darüber, ob ihm bereits seit seiner erlaubten Einreise im Juli 2000 Kindergeld für seine Tochter R. zusteht oder erst, wie das AA meint, ab der Verlängerung seiner zunächst per Visum erteilten Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2000. Streitgegenstand ist damit das Kindergeld für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von insgesamt 2810,-- DM. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit der folgende Sachverhalt zugrunde:
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