FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2011
9 K 9079/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1;

Einrichtung einer anderen Wohnung am Beschäftigungsort nach Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisherige Wohnung durch den Vermieter sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 9 K 9079/08

DRsp Nr. 2011/14134

Einrichtung einer anderen Wohnung am Beschäftigungsort nach Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisherige Wohnung durch den Vermieter sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung

1. Die Kosten für die Einrichtung einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort sind beruflich veranlasst, wenn der Umzug aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisher im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung durch den Vermieter erforderlich wurde. 2. Dies gilt – abgesehen von Missbrauchsfällen – auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegen die Kündigung des Mietverhältnisses möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte vorgehen können. 3. Als „sonstige Kosten” einer doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für die in der Wohnung am Beschäftigungsort benötigten – und nicht auf andere Weise (z. B. durch Mitnahme aus dem vorhandenen Hausrat) zu beschaffenden – Einrichtungsgegenstände (Gardinen, Lampen, Möbel, Geschirr etc.) berücksichtigungsfähig.