BGH - Urteil vom 06.05.2019
AnwZ (Brfg) 69/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 31a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 420
MDR 2019, 963
NJW 2019, 2031
NZA 2019, 858
NZG 2019, 880
WM 2019, 1091
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 10/17

Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

BGH, Urteil vom 06.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 69/18

DRsp Nr. 2019/8030

Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

Die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) ist nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vorgesehen, die natürliche Personen sind. Dieses Normverständnis des § 31 Abs. 1 BRAO entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung auch demjenigen des Gesetzgebers, der die seinerzeitige Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit als Klarstellung dahingehend bezeichnet hat, "dass nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als natürliche Personen in die Verzeichnisse eingetragen werden". Eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fällt nicht hierunter.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Berlin vom 9. August 2018 (1 AGH 10/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 31a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) für sich als Rechtsanwaltsaktiengesellschaft. Nach Abweisung der Klage durch den Anwaltsgerichtshof verfolgt sie ihr Begehren mit der zugelassenen Berufung weiter.