BFH - Beschluss vom 27.03.2003
VI B 176/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 lit. c § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Einsatzwechseltätigkeit

BFH, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen VI B 176/02

DRsp Nr. 2003/7256

Einsatzwechseltätigkeit

Die Rüge, das FG habe Beweisanzeichen für wechselnde Einsatzstellen nicht hinreichend berücksichtigt, betrifft keinen Verfahrensfehler sondern fehlerhafte Beweiswürdigung (materiell-rechtliche Fehler), die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 lit. c § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: