Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Leiharbeitnehmer im Schiff- und Holzbau tätig. Er kam im Streitjahr 1996 an sieben Orten zum Einsatz, an einigen davon wiederholt. Das Finanzgericht (FG) hat zuletzt nur noch als streitig angesehen, welche Verpflegungs-Pauschbeträge dem Kläger für die beiden Einsätze in P (5. Mai bis 14. Juni 1996 und 7. Juli bis 30. August 1996) zustanden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hielt nur Pauschbeträge in Höhe von (17 Tage zu 46 DM =) 782 DM für gerechtfertigt, da die Drei-Monats-Frist am 4. August 1996 geendet habe. Demgegenüber macht der Kläger Pauschbeträge in Höhe von (38 Tage zu 46 DM =) 1 748 DM geltend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|