OVG Sachsen - Urteil vom 11.04.2018
5 A 293/15
Normen:
SächsKAG § 2 Abs. 2 S. 1; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. c); SächsKAG § 13 Abs. 1 S. 2; SächsKAG § 14 Abs. 1 S. 3; AO § 119 Abs. 1; SächsKomZG § 52 Abs. 1 S. 2-4; AbwGebS § 4 Abs. 1; AbwGebS § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1570
DÖV 2019, 35
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 36/11

Einschätzungsspielraum und Prognosespielraum eines Aufgabenträgers bei der Gebührenkalkulation hinsichtlich Erforderlichkeit der Kosten nach Art und Umfang zum Zwecke der Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung; Gebot der Wirtschaftlichkeit bei Verursachung von Mehrkosten; Erhebung von Abwassergebühren

OVG Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 5 A 293/15

DRsp Nr. 2018/14814

Einschätzungsspielraum und Prognosespielraum eines Aufgabenträgers bei der Gebührenkalkulation hinsichtlich Erforderlichkeit der Kosten nach Art und Umfang zum Zwecke der Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung; Gebot der Wirtschaftlichkeit bei Verursachung von Mehrkosten; Erhebung von Abwassergebühren

Bei der Gebührenkalkulation steht dem Aufgabenträger hinsichtlich der nötigen Beurteilung, welche Kosten nach Art und Umfang zum Zwecke der Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung erforderlich sind, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der als äußerste Grenze erst bei einem groben Missverhältnis der Kosten zum Abgabenzweck überschritten ist, d. h. wenn der Aufgabenträger sich ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten und dadurch augenfällig Mehrkosten verursacht hat, die - für ihn erkennbar - grob unangemessen hoch und sachlich schlechthin unvertretbar waren.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.