FG Münster - Urteil vom 15.01.2003
1 K 5296/00 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 934

Einschaltung einer GmbH

FG Münster, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 1 K 5296/00 F

DRsp Nr. 2003/14094

Einschaltung einer GmbH

Wird das wirtschaftliche Eigentum an einem Grundstück auf eine GmbH, an der der Steuerpflichtige nicht beteiligt ist, zum Zwecke der Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus übertragen und veräußert die GmbH das nach Gebäudeerrichtung gebildete Wohn- und Teileigentum im Namen des Steuerpflichtigen, jedoch auf eigene Rechnung, an Dritte, so ist kein gewerblicher Grundstückshandel in der Person des Steuerpflichtigen gegeben.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auf Grund der Einschaltung einer GmbH.

Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 2. September 1992 von der Stadt H zu je 1/2 das unbebaute Grundstück P. in H. Der Kaufpreis betrug 251.010 DM. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 dieses Kaufvertrages erhielt die Stadt H ein Wiederkaufrecht für den Fall, dass die Kläger vor Abschluss der Bebauung des Grundstücks mit einem Wohn- und Geschäftshaus das Grundstück an Dritte weiterveräußerten. Der Wiederkaufpreis entsprach gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages dem Kaufpreis.

Am 28. Juli 1993 reichten die Kläger eine Bauvoranfrage hinsichtlich des Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses ein.